Versteigerungsakte
Grundbucheintragung: 1) Erbbaurecht, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Hof von Naila Blatt 5393, an dem im Grundbuch von Naila Blatt 3513 eingetragenen Grundstück Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift Hektar Naila 423/28 Hof- und Gebäudefläche (darauf Wohnhaus, Hofraum, Garten des Erbbauberechtigten) Goldammerweg 27 0,0335 Zusatz zu lfd.Nr. 1: Erbbaurecht auf dem im Grundbuch von Naila Band 60 Blatt 3513 BVNr. 43 eingetragenen Grundstück in Abteilung II Nr. 1 q I auf die Dauer von 99 Jahren seit dem 26. September 1967. Eigentümer: Färber Karl, Kaufmann, Hof. Gemäß Bewilligung vom 17. November 1966 samt Nachtrag vom 5. September 1967 bei Anlegung des Erbbaugrundbuchs in Band 51 Blatt 3257 vermerkt am 26. September 1967, die Teilung des Erbbaurechts dort vermerkt am 26. September 1968; die erneute Teilung des Erbbaurechts dort vermerkt am 18. Juli 1969 und von dort nach Band 58 Blatt 3464 übertragen am 18. Juli 1969 und umgeschrieben am 5. September 1988. 2) Erbbaurecht, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Hof von Naila Blatt 3503, an dem im Grundbuch von Naila Blatt 3513 eingetragenen Grundstück 1/12 am Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift Hektar Naila 423/36 Garagen, Hofraum der Erbbauberechtigten Am Meisenweg 0,0227 Zusatz zu lfd.Nr. 2: Erbbaurecht, eingetragen auf dem im Grundbuch von Naila Band 60 Blatt 3513 des Bestandverzeichnisses verzeichneten Grundstücks in Abteilung II unter Nr. 1 q IX auf die Dauer von 99 Jahren seit dem Tage der Eintragung, dem 26. September 1967. Als Eigentümer des belasteten Grundstücks ist der Kaufmann Karl Färber in Hof eingetragen. Unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 17. November 1966 samt Nachtrag vom 5. September 1967 bei der Anlegung des Erbbaugrundbuchs in Band 51 Blatt 3247 unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses vermerkt am 26. September 1967; die Teilung des Erbbaurechts dort unter Nr. 20 des Bestandsverzeichnisses vermerkt am 26. September 1968; die erneute Teilung des Erbbaurechts dort unter Nr. 39 des Bestandsverzeichnisses vermerkt am 19. Juli 1969. Von Band 58 Blatt 3472 hierher umgeschrieben am 24. November 1970. Aufgrund Erbfolge Eigentümer des Grundstücks nun: Christine Johanna Else Förtsch, geb. Färber, geb. am 01.09.1969; eingetragen am 14.02.2022 und hier nachträglich vermerkt am 08.06.2022. Lfd. Nr. 1 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Wohnhaus; Lfd. Nr. 2 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Garage; Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hinweis: Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben. Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.
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