Beschreibung
Lfd. Nr. 1 - laut Gutachten mit Stichtag vom 21.08.2023 handelt es sich bei dem vorbezeichneten Sondereigentum Nr. 4 um eine Wohnung im 3.OG links, zu ca. 106,47 m², mit Keller Nr.4 in einem Mehrfamilienhaus (mit 18 Wohneinheiten) Lfd. Nr. 2 - laut Gutachten handelt es sich bei dem vorbezeichneten Sondereigentum Nr. 1 um eine Garage (links, massiv, Flachdach) auf einem mit einem Mehrfamilienhaus und Garagen bebauten Grundstück
Dokumente
📋Amtliche Bekanntmachung
📑Exposé
- 📁amtliche Bekanntmachung — ausstehend
- 📁Exposee — ausstehend
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Rechtliche Angaben
- Aktenzeichen
- 0001 K 0069/ 2022
- Gericht
- Amtsgericht Landau
- Gerichtsort
- Landau
- Grundbuch
- Eingetragen im Grundbuch von Landau in der Pfalz Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum lfd.Nr. ME-Anteil Sondereigentums-Art Blatt 1 574/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 3. Obergeschoß links mit dem Keller Nr. 4 6794 BV 1 2 30/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage Nr. 1 6806 BV 1 an Grundstück Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Landau in der Pfalz 4969 Bauplatz am Nordring 1.355 Zusatz zu lfd.Nr. 1: Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung; außer durch Konkursverwalter oder durch Zwangsversteigerung; der Zustimmung des Verwalters bzw. der Wohnungseigentümer. Der jeweilige Verwalter ist ermächtigt die von der Wohnungseigentümerversammlung erteilte Zustimmung in grundbuchmäßiger Form abzugeben. Es wurde eine Hausordnung vereinbart. Im übrigen wird wegen des Inhaltes und des Gegenstandes des Sondereigentums auf die Bewilligung vom 10. Mai 1971 Bezug genommen. Zusatz zu lfd.Nr. 2: Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Der Teileigentümer bedarf zur Veräußerung; außer durch Konkursverwalter oder durch Zwangsversteigerung; der Zustimmung des Verwalters bzw. der Wohnungseigentümer. Der jeweilige Verwalter ist ermächtigt die von der Wohnungseigentümerversammlung erteilte Zustimmung in grundbuchmäßiger Form abzugeben. Es wurde eine Hausordnung vereinbart. Im übrigen wird wegen des Inhaltes und des Gegenstandes des Sondereigentums auf die Bewilligung vom 10. Mai 1971 Bezug genommen.
- Art der Versteigerung
- Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung