Versteigerungsakte
Eingetragen im Grundbuch von Niederwörresbach lfd.Nr. Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Blatt 1 Niederwörresbach Flur 20, Flurstück 40 Gebäude- und Freifläche Im Grünehof 32 453 1696 BV 1 2 Niederwörresbach Flur 20, Flurstück 48/8 Gebäude- und Freifläche Im Grünehof 32 303 1696 BV 2 Lfd. Nr. 1 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Grundstück bebaut mit einem Einfamilienhaus eingeschossig; unterkellert; freistehend; Anbau mit Garage und Ausbau des Erdgeschosses (Baugenehmigung von 1975) Baujahr 1956 Modernisierung: 1959; 1966/68, 1975; 1980 Anbau- und Umbauten; Lfd. Nr. 2 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): unbebaut; Weitere Informationen unter www.versteigerungspool.de Der Versteigerungsvermerk ist am 18.07.2023 in das Grundbuch eingetragen worden. Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hinweis: Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.
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