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Versteigerungsakte
Bildquelle: zvg-portal
Gem. Gutachter ist das Flurstück bebaut mit: Einfamilienhaus mit Nebengebäude (Baujahr 1949/1959, Schuppenbau 1952, Zwischenbau 1954, Ausbau Garage im Bereich des Schuppens 1956, Ausbau Dachgeschoss 1959), Wohnhaus nicht besichtigt. Laut Bauamt liegt kein Antrag auf Nutzungsänderung des Nebengebäudes (Schuppen) in einen Schönheitssalon vor
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