Versteigerungsakte
Bildquelle: zvg-portal
2-Zimmer-Eigentumswohnung mit Balkon und Kellerabstellraum Lage 30880 Laatzen, Talstraße 5 Wohn-/Nutzfläche Wohnung Nr. 9 im 1. Obergeschoss ca. 46 m² Wohnfläche (laut Aufmaß vom 24.10.2023) Baujahr ca. 1973, modifiziertes/fiktives Baujahr ca. 1988 Ausstattung Das Gesamtobjekt befindet sich in einem seinem Alter entsprechenden durchschnittlichen Erhaltungszustand. Das Wertermittlungsobjekt weist altersbedingt Instandsetzungsbedarf (u.a. Fenster, Wand-, Boden- und Deckenbekleidungen, Küche etc.) auf. Das Wertermittlungsobjekt, eine 2-Zimmer-Wohnung mit Balkon, befindet sich im 1. Obergeschoss in einem Mehrfamilienhaus mit Laubengangerschließung und insgesamt ca. 15 Wohneinheiten. Sondereigentum Nr. 9: Flur, Schlafzimmer, innenliegendes Badezimmer, innenliegende Küche, Wohnzimmer, Balkon. Im Kellergeschoss befindet sich neben zwei Kellergaragen und Gemeinschaftsräumen ein zur Wohnung gehörender Abstellraum. Besonderheiten: Ein Abschlag von ca. 15.000 €, rd. 15 v.H., für Kosten zur Durchführung von erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen am Sondereigentum Nr.9 als auch ggf. an Sonderumlagen für das Gemeinschaftseigentum ist im Marktwert berücksichtigt. Die geschätzten Instandsetzungskosten können im Fall von umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen am Sondereigentum Nr.9 ggf. jedoch auch deutlich überschritten werden und sind daher von einem potentiellen Erwerber separat in Ansatz zu bringen. Im Fall von Kosten zur Durchführung von normalen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wird davon ausgegangen, dass diese durch Rücklagen der WEG gedeckt sind. Ein Zahlungsrückstand an die WEG ist vom Nutzer des Gutachtens separat in Ansatz zu bringen. Besichtigung am 14.06.2023, Aufmaß am 24.10.2023 Vermietung Laut Auskunft der Mieterin soll der Mietvertrag zum Stichtag gekündigt sein. Das Wertermittlungsobjekt wurde somit in unvermitteltem Zustand bewertet. Bezüglich des Vermietungszustandes eines Objektes können sich in der Zeit zwischen Erstellung des Gutachtens und Versteigerungstermins Änderung ergeben. Von seitens des Gerichts werden insoweit keine weiteren Ermittlungen angestellt. Jeder Interessent ist selber dafür verantwortlich, soweit es ihm möglich ist, den Vermittlungszustand zu ermitteln.
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