Versteigerungsakte
Eingetragen im Grundbuch von Idar-Oberstein lfd.Nr. Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Blatt 1 Idar-Oberstein Flur 43, Flurstück 187/1 Gebäude- und Freifläche Genossenschaftsstraße 50 84 14187 BV 1 2 Idar-Oberstein Flur 43, Flurstück 188 Gebäude- und Freifläche Genossenschaftsstraße 50 41 14187 BV 2 3 Idar-Oberstein Flur 43, Flurstück 189 Gebäude- und Freifläche Genossenschaftsstraße 50 199 14187 BV 3 Lfd. Nr. 1 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück; Einfamilienhaus anteilig auf mehrere Grundstücke verteilt, Fläche ca. 84 m² Lfd. Nr. 2 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück; Einfamilienhaus anteilig auf mehrere Grundstücke verteilt, Fläche ca. 41 m² Lfd. Nr. 3 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück; Einfamilienhaus anteilig auf mehrere Grundstücke verteilt, Fläche ca. 199 m² Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Antragsteller widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hinweis: Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind.
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