Versteigerungsakte
Bildquelle: zvg-portal
Gemäß dem vorliegenden Sachverständigengutachten handelt es sich bei den Versteigerungsobjekten um ein Ladenlokal welches sich über die gesamten drei Teileigentumseinheiten erstreckt. Es befindet sich in einem ca. 1970/71 errichteten Wohn-/Geschäftskomplex in der Leverkusener Innenstadt, der sogenannten "Stadtmitte A". Die verbundenen Einheiten befinden sich im 1. Obergeschoss (T6), Erdgeschoss (T4, 5, 6) und 1. Untergeschoss (T4, 6) der "Luminaden" und verfügen über eine Gesamtnutzfläche von ca. 2.989 m². Die vorgefundene Örtlichkeit stimmt nicht mit den Aufteilungsplänen aus den 1970´er Jahren überein. Von der Beschlagnahme umfasst (und damit auch nur wertmäßig berücksichtigt) ist jedoch nur das Sondereigentum wie es im Grundbuch eingetragen ist und nicht die tatsächliche Örtlichkeit. Die Einheiten im Erdgeschoss (T4, 5, 6) sind bzw. waren zum Zeitpunkt der Wertermittlung vermietet. Ein kleiner Teilbereich der Einheit T6 im Erdgeschoss ist als eigenständiges, kleines Ladenlokal (ca. 44 m²) einschließlich einer Teilfläche im 1. Untergeschoss nutzbar und steht derzeit leer bzw. stand zum Zeitpunkt der Wertermittlung leer. Das im 1. Obergeschoss gelegene Ladenlokal der Einheit T6 ist derzeit ebenfalls leerstehend bzw. war zum Zeitpunkt der Wertermittlung leerstehend. Die Kellerräume sind nicht vermietet. Blatt 805: im Aufteilungsplan (ATP 1,2 und 3) mit T 4 bezeichnet, Blatt 806: im Aufteilungsplan (ATP 3) mit T 5 bezeichnet, Blatt 807: im Aufteilungsplan (ATP 1,2,3,4) mit T 6 bezeichnet. Betreibender Gläubiger: Tel.-Nr.: 02241/25058420, zum Zeichen: Teileinheiten Luminaden, Leverkusen Fiktive Einzelwerte der jeweiligen Einheiten: Einheit T4: 382.000,00 EUR Einheit T5: 105.000,00 EUR Einheit T6: 402.000,00 EUR (Die Summe der Einzelwerte entspricht nicht dem Gesamtwert der wirtschaftlichen Einheit) In einem früheren Versteigerungstermin ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte bzw. 70 Prozent des Grundstückswertes nicht erreicht hat. Die Wertmindestgrenzen (5/10- und 7/10-Grenze) gelten daher nicht mehr.
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