Versteigerungsakte
Eingetragen im Grundbuch von Reichsthal lfd.Nr. Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Blatt BV 12 Reichsthal 232/1 Gebäude- und Freifläche Birkenstraße 2 396 159 BV 13 Reichsthal 232/2 Erholungsfläche Birkenstraße 415 159 | Lfd. Nr. 1, BV 12, Fl.St. 232/1 Gem. Gutachten handelt es sich um ein mit einem eingeschossigen, unterkellerten Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss bebautes Grundstück. Wohnfläche ca. 80,64 m². Der bauliche Zustand ist schlecht. Es besteht ein erheblicher Unterhaltungsstau und allgemeiner Renovierungsbedarf. Verkehrswert: 46.785,71 € Lfd. Nr. 2, BV 13, Fl.St. 232/2 Gem. Gutachten handelt es sich um eine hausnahes Gartenland. Verkehrswert: 2.740,00 € Der Versteigerungsvermerk ist am 07.10.2026 (BV 12 Flst. 232/1) und 07.10.2025 (BV 13 Flst. 232/2) in das Grundbuch eingetragen worden. Beschlagnahme: 07.10.2025 Nähere Informationen unter www.versteigerungspool.de ca. 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin. Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hinweis: Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.